Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen der 4U Aircraft Design and Engineering GmbH und deren Geschäftsbereiche für die Arbeitnehmerüberlassung in der Luftfahrttechnik, im IT-Management und für Ingenieurdienstleistungen – im Folgenden auch kurz 4U genannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten immer zwischen 4U und dem Kunden bzw. Entleiher, auch ohne den ausdrücklichen Hinweis in Angeboten oder Verträgen.

I. Angebote und Verträge

4U ist als luftfahrttechnischer Betrieb bekannt. Darüber hinaus wurde 4U die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG erteilt. Der Kunde bzw. Entleiher verpflichtet sich verbindlich, die auf Basis der Vorgespräche mit 4U erstellten Ausfertigungen der Angebote bzw. der Überlassungsverträge gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Exemplar an 4U zurückzusenden. Eine Leistungspflicht durch 4U besteht nicht, wenn das für 4U bestimmte Exemplar des unterzeichneten Angebots bzw. Überlassungsvertrags nicht vor dem ersten Leistungstag im Original vorliegt. 4U akzeptiert sämtliche Dokumente auch in elektronischer Form.

II. Gegenstand der Angebote und Verträge

  1. 4U erstellt anhand der Informationen und Kundenanforderungen aus den Vorgesprächen mit den Kunden bzw. dem Entleiher und der zur Verfügung gestellten Dokumente entsprechende Angebote und Vertragsvorschläge.
  2. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung wählt 4U auf Basis der jeweiligen Einzelanforderung geeignete Mitarbeiter aus, die 4U dem Entleiher überlässt. 4U schuldet dem Entleiher keine eigene Arbeitsleistung, lediglich der entliehene 4U-Mitarbeiter. Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt der Manteltarifvertrag für Zeitarbeit nach BZA/DGB-Tarifgemeinschaft Gewerkschaften gem. § 8 Abs. 2 und 4 AÜG einschließlich Branchenzuschlagstarifverträgen anwendbar.
  3. Die Qualifikationsanforderungen für die technischen Dienstleistungen sowie für gesuchte Mitarbeiter werden in den Vorgesprächen mit dem Kunden geklärt. Sofern keine besonderen Anforderungen vereinbart werden, werden dem Entleiher für die gesuchte Tätigkeit ausgebildete bzw. erfahrene 4U-Mitarbeiter mit durchschnittlichem Wissensstand angeboten.
  4. 4U ist berechtigt, bereits überlassene Mitarbeiter während der Überlassungsdauer im Rahmen der gesuchten Qualifikation auszutauschen. Wünscht der Entleiher die Überlassung eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters, so ist 4U dazu berechtigt, einen anderen Mitarbeiter gleicher Qualifikation zu stellen, falls der eingesetzte Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis während der Überlassung ausscheidet, arbeitsunfähig erkrankt oder einen zustehenden Urlaub in Anspruch nimmt.

III. Durchführung der Überlassung

Wir haben die uns obliegende Überlassungspflicht erfüllt, wenn der von 4U ausgewählte Mitarbeiter am vereinbarten Ort eingetroffen ist. Mit der Überlassung übertragen wir dem Entleiher die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes. Die Einweisung des 4U-Mitarbeiters in den vor Ort maßgeblichen Arbeitsschutz übernimmt der Entleiher.

IV. Haftung durch 4U

  1. 4U haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher verrichteten Arbeiten. Falls die Leistung eines von 4U bereitgestellten Mitarbeiters nicht zufriedenstellend ist, hat der Entleiher das Recht, diesen Mitarbeiter innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt an 4U zurückzuschicken, ohne dass hierfür die Arbeitszeit berechnet wird. 4U wird in diesem Fall Ersatz für diesen Mitarbeiter schaffen, sofern der Entleiher dies wünscht
  2. 4U haftet nicht bei leicht fahrlässigen Verletzungen von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf, auch nur unter Ausschluss der Haftung für mittelbare und Folgeschäden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden, die direkt und ausschließlich 4U zugerechnet werden können.

V. Pflichten des Kunden bzw. Entleihers

  1. Der Entleiher ist verpflichtet, den Mitarbeiter im Rahmen der gesuchten Qualifikation einzusetzen. Jeder Wechsel der im Überlassungsvertrag angegebenen Einsatzstelle und des Einsatzbetriebes muss 4U mitgeteilt werden. Die vom Entleiher geschuldete und mit 4U vereinbarte Vergütung wird im Falle eines quantitativ oder qualitativ niedrigeren Einsatzes des Mitarbeiters nicht berührt. Dem Entleiher ist es nicht gestattet, unseren Mitarbeiter mit Arbeiten zu betrauen, für die diesem die Qualifikation fehlt.
  2. Der Einsatz der Mitarbeiter hat im Rahmen der jeweiligen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten zu erfolgen. Die Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich verpflichtet, auf Weisung des Entleihers im Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes Mehrarbeit zu leisten. Die Anordnung darüber hinausgehender Mehrarbeit ist untersagt.
  3. Der Entleiher ist verpflichtet, 4U unverzüglich über das Fernbleiben unserer Mitarbeiter zu unterrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird bis zum entsprechenden Nachweis hierüber davon ausgegangen, dass 4U der Verpflichtung zur Überlassung des gesuchten Mitarbeiters nachgekommen ist.
  4. Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, ist 4U nicht zur Überlassung berechtigt. Siehe auch §11 Abs. 5 AÜG.
  5. Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt ausschließlich durch 4U. Die Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Entleiher entgegenzunehmen. Zahlungen, die der Entleiher an die Mitarbeiter leistet, erfolgen weder im Auftrag von 4U noch in deren Interesse.
  6. Dem Entleiher ist es untersagt, die Mitarbeiter während der Überlassungsdauer im Rahmen einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zu beschäftigen. Verstößt der Entleiher gegen dieses Verbot, gelten die im Rahmen dieser Nebenbeschäftigung geleisteten Stunden 4U gegenüber als vergütungspflichtige Überlassungsstunden gemäß dem zuvor vereinbarten Stundenverrechnungssatz.
  7. Der Entleiher ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen der überlassenen Mitarbeiter im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu treffen und bei Verstößen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Unterbindung einzuleiten. Ein Verstoß stellt eine Verletzung des Überlassungsvertrags dar. In den Fällen des § 14 AGG steht den Mitarbeitern ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

VI. Arbeitsschutz beim Entleiher

  1. Der Entleiher ist am Einsatzort für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich.

  2. Die Mitarbeiter sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichert. Der Entleiher ist verpflichtet, 4U etwaige Arbeitsunfälle der 4U-Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht.

  3. Es gelten die für den Betrieb des Entleihers gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, zu deren strikten Einhaltung und Überwachung der Entleiher sich verpflichtet. Insbesondere hat der Entleiher die 4U-Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. §12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, namentlich über die arbeitsplatzspezifischen Gefahren. Bei erforderlicher Nutzung oder Ausgabe von persönlicher Schutzausrüstung gegen tödliche Gefahren hat der Entleiher im Rahmen seiner Unterweisung die praktische Anwendung anhand von Übungen den 4U-Mitarbeitern zu vermitteln. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.

  4. Soweit der Entleiher gem. § 5 ArbSchG zu einer Gefährdungsanalyse für die durch die 4U-Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeiten verpflichtet ist, gewährt er unseren Vorgesetzten der Mitarbeiter sowie unseren Sicherheitsfachkräften Einblick in die Analysedokumentation. Sollten die 4U-Mitarbeiter beim Entleiher chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sein oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten im Sinne der „Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) oder anderer Rechtsvorschriften ausüben, hat der Entleiher mit der Zustimmung seitens 4U vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge durchzuführen und uns die Ergebnisse mitzuteilen. Der Entleiher hat bei Tätigkeiten des 4U-Mitarbeiters mit belastenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass nach Beendigung der Überlassung eine Mitteilung an 4U erfolgt, die die Art, Höhe und Dauer der Exposition des Mitarbeiters gegenüber solchen Stoffen anzeigt. Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind die 4U-Mitarbeiter berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass wir unseren Anspruch auf die vertragliche Vergütung verlieren.

  5. Die Vorgesetzten der 4U-Mitarbeiter oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes im Betrieb des Entleihers zu überprüfen.

VII. Haftung des Entleihers

  1. Der Entleiher haftet gegenüber 4U auf Ersatz der Schäden und Aufwendungen, die 4U dadurch entstehen, dass der Entleiher seinen Pflichten mindestens fahrlässig nicht genügt hat, insbesondere aus Ziffern V und VI.

  2. Der Entleiher haftet gegenüber 4U ferner auf Ersatz solcher Schäden, die 4U aus einer oder mehrerer folgenden Verletzungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags entstehen:
    • falsche Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2,
    • falsche Angabe zum Einsatz innerhalb der letzten drei Monate vor Überlassungsbeginn gem. § 4 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich,
    • Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgeltes gem. § 4 Abs. 3 Satz 2, 2. Spiegelstrich,
    • Verstoß gegen § 4 Abs. 4,
    • Verstoß gegen die Informationspflichten aus §§ 5 und 8.

  3. Verstößt der Entleiher gegen das Verbot des ungenehmigten Einsatzes des 4U-Mitarbeiters im Ausland – sofern dieser nicht ausdrücklich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genehmigt wurde – ist er verpflichtet, den entstehenden Schaden an 4U zu ersetzen. Gleiches gilt bei Verstoß gegen § 1 Abs. 1b AÜG (Höchstüberlassungsdauer)

  4. Hat der Entleiher eine der in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Pflichten verletzt, ist 4U zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags berechtigt.

VIII. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage. Die Preise berechnen sich auf der Grundlage des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag benannten Einsatzortes und Betriebes des Entleihers. Wird der 4U-Mitarbeiter an anderen Arbeitsorten eingesetzt, so hat der Entleiher die zusätzlich entstandenen Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten zu erstatten.

  2. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf der Grundlage der von den 4U-Mitarbeitern für den Entleiher geleisteten Stunden anhand von Tätigkeitsnachweisen, sofern dies nicht anders im Überlassungsvertrag geregelt wurde. Der Entleiher ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise gegenzuzeichnen. Das gilt auch für den Fall, dass der Entleiher mit den vom 4U-Mitarbeiter aufgelisteten Stunden nicht übereinstimmt. In diesem Fall sind die Stundenunterschiede durch den Entleiher zu notieren. Kommt der Entleiher seiner Zeichnungspflicht auch nach einer Mahnung nicht nach, so sollen vorbehaltlich einer späteren Klärung mit dem Entleiher die Stunden des 4U-Mitarbieters der Abrechnung zugrunde gelegt werden.

  3. Die Rechnungen sind binnen 10 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum fällig. Zahlt der Entleiher nicht innerhalb dieser Frist, gerät er in Zahlungsverzug. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, alle offenen Posten mit 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins der EZB, mindestens aber mit 10% p.a. zu verzinsen. Grundlage für die Überlassungsverträge stellt der zuvor genannte, jeweils gültige Manteltarifvertrag für Zeitarbeit nach BZA/DGB-Tarifgemeinschaft Gewerkschaften gem. § 8 Abs. 2 und 4 AÜG einschließlich Branchenzuschlagstarifverträgen dar. Es gilt die 35-Stunden-Woche bzw. der 7-Stunden-Tag als Basis für die Berechnung. Sämtliche vom Entleiher zu bezahlende Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind im Manteltarifvertrag geregelt. Sofern mehrere Zuschläge anwendbar sind, wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.

  4. Beim Einsatz besonders hochqualifizierter 4U-Mitarbeiter können außertarifliche Vereinbarungen erforderlich werden, die in den Einzelüberlassungsverträgen gesondert geregelt sind.

  5. Einsatzstellentransfer und Einsatzstellenwechsel erfolgen auf Kosten des Entleihers und stellen uns gegenüber vergütungspflichtige Überlassungszeit dar.

IX. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Entleiher kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen unsere Ansprüche aus den Arbeitnehmerüberlassungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben.

X. Vermittlungsprovision bei Übernahme von 4U-Mitarbeitern

  1. Geht der Entleiher mit einem ihm von 4U überlassenen Mitarbeiter während der Dauer des bestehenden Überlassungsvertrages oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang beendeten Überlassungsvertrag ein Arbeitsverhältnis ein, so gilt dies als eine Personalvermittlung durch 4U.

  2. Als eine Personalvermittlung gilt auch, wenn der Entleiher mit dem überlassenen 4U-Mitarbeiter außerhalb eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit einem beendeten Überlassungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. In diesem Fall bleibt dem Entleiher aber der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

  3. Als eine Personalvermittlung nach Absätzen 1 und 2 ist auch die Einstellung des 4U-Mitarbeiters in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenem Unternehmen oder die Weiterbeschäftigung über einen anderen Dienstleister zu verstehen.

  4. Für die Personalvermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 erhält 4U eine Vermittlungsprovision wie folgt:
    Stellt der Entleiher oder ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen nach Zugang eines Angebots mit 4U-Mitarbeiterprofil den 4U-Mitarbeiter ein, gilt auch das als eine Personalvermittlung. Für diese erhält 4U eine Vermittlungsprovision in Höhe von 40% des Bruttojahreszieleinkommens.
    Zum Jahreszieleinkommen zählen neben dem regelmäßigen Monatsentgelt auch jegliche Zulagen, Boni und Sonderzahlungen (variable Vergütungsbestandteile) sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dienstwagen werden im Jahreszieleinkommen mit einem Wert von 10.000 € berücksichtigt.

  5. Die Vermittlungsprovision erfolgt netto zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer.

XI. Dauer der Überlassung, Kündigung und Leistungsverweigerungs­rechte

  1. Der Überlassungsvertrag eines 4U-Mitarbeiters endet mit Ablauf der Zeit, für die er geschlossen wurde. Während dieser Zeit ist der Vertrag ordentlich unkündbar.

  2. Wenn keine Überlassungszeit vereinbart ist, überlassen wir die 4U-Mitarbeiter dem Entleiher für maximal 18 aufeinanderfolgende Monate ab dem ersten Einsatztag mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von vierzehn Kalendertagen zum Freitag. Die Freimeldung durch den Entleiher stellt eine Kündigung des Überlassungsvertrages des 4U-Mitarbeiters dar.

  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt in der nachhaltigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  4. 4U ist in folgenden Fällen berechtigt, entweder den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen oder bei Aufrechterhaltung des Vertrags ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen oder Sicherheiten zu verlangen:
    • bei Zahlungsverzug des Entleihers
    • wenn sich die Vermögenslage des Entleihers so verschlechtert, dass eine Gefährdung der Vergütungsansprüche eintritt
    • bei Rücknahme oder Einschränkung der für den jeweiligen Auftrag vom Kreditversicherer uns eingeräumten Kreditlinie
    • im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers.

XI. Wettbewerbsschutz

  1. Dem Entleiher ist es untersagt, die 4U-Mitarbeiter während der Zeit der Überlassung zum vertragswidrigen Bruch ihrer Arbeitsverhältnisse mit 4U zu veranlassen oder dies zu versuchen. In gleicher Weise ist es dem Entleiher untersagt, während der Zeit der Überlassung die 4U-Mitarbeiter für andere Verleiher abzuwerben oder Kontakt mit anderen Verleihern und dem 4U-Mitarbeiter zu vermitteln oder herzustellen.
  2. Dem Entleiher ist es untersagt die 4U-Mitarbeiter weiter zu verleihen; das gilt auch dann, wenn der Entleiher im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 AÜG ist.
  3. Verstößt der Entleiher gegen eine der vorgenannten Untersagungsverpflichtungen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des 150-fachen Stundenverrechnungssatzes des betroffenen Mitarbeiters fällig.

XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Firmensitz in Frankfurt am Main. Wir sind berechtigt, den Entleiher an dessen Firmensitz zu verklagen.

  2. Für alle Ansprüche und Rechte aus und im Zusammenhang mit den Dienstleistungen und den Überlassungsverträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen soll dasjenige gelten, was nach dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrags der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 04.03.2020